Allgemeine Geschäftsbedingungen Josef Brettmeister Metall- und Fahrzeugbau

I. Allgemeines

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

II. Angebot

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Pläne des Bestellers, die dieser als vertraulich bezeichnet, nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

III. Umfang der Lieferung und Leistung

Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist das schriftliche Bestätigungsschreiben (Auftragsbestätigung) des Auftragnehmers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Auftragnehmers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

IV. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Zahlungen sind mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an den Auftragnehmer selbst oder auf ein von diesem angegebenes Bank- oder Postscheckkonto zu leisten.

Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt angenommen.

Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne    Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber; sie sind sofort zur Zahlung fällig. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht.

3. Die Aufrechnung oder die Einbehaltung von Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche ist dem Besteller nicht gestattet, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Bei Überschreitung des Zahlungsziels durch den Besteller ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an, Zinsen in der gesetzlichen Höhe zu fordern.

V. Zahlungsverzug

1. Zahlt der Besteller nach Fälligkeit der Forderung trotz Mahnung des Auftragnehmers nicht umgehend oder innerhalb der gesetzten Nachfrist, so kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 2% jährlich über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen. Die Geltendmachung weiteren Verzugschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

2. Kommt der Besteller bei vereinbarten Teilzahlungen mit nur einer Teilzahlung länger als zehn Tage in Verzug und zahlt er trotz Mahnung nicht unverzüglich, so wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer ist sodann berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen für den gesamten noch offenen Betrag zu verlangen.

VI. Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung etwa vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen oder Genehmigungen, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich im Fall höherer Gewalt und sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unverschuldeter Hindernisse, wie z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung usw., um die Zeit der Behinderung zuzüglich einer angemessnen Anlaufzeit, wenn die Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die gilt auch, wenn die Umstände beim Vorlieferanten eintreten.

Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von seiner vertraglichen Verpflichtung frei.

Der Besteller kann aus der Verlängerung der Lieferzeit und dem Freiwerden des Auftragnehmers keine Schadenersatzansprüche herleiten.

Der Auftragnehmer hat dem Besteller von Beginn und Ende der betreffenden Hindernisse unverzüglich Mitteilung zu machen.

VII. Versand und Gefahrübergang

1. Ist die Versendung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese mangels anderweitiger Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht in diesem Fall auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Auftragnehmers verlassen hat. Dies gilt auch, wenn eine Beteiligung an den Frachtkosten oder Frankolieferung vereinbart wurde.

2. Kann der Liefergegenstand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere auf Wunsch des Bestellers, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin abgesandt werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugeht; jedoch ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand auf Wunsch und Kosten des Bestellers zu versichern, soweit dieser es schriftlich verlangt.

3. Wenn vom Besteller nicht anders angeordnet, erfolgt der Versand entweder per eigenem LKW oder per Spediteur.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Der gelieferte Gegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung- bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung- Eigentum des Lieferers unabhängig davon, ob der zu dem Liefergegenstand gehörende Kraftfahrzeugbrief dem Besteller übergeben wurde.

2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder ähnlichen Verfügungen hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

3. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach,  kann der Lieferer den Liefergegenstand vom Besteller nach Mahnung herausverlangen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In dem Herausgabeverlangen des Lieferers liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Preises der Vorbehaltsware ab. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung im regelmäßigen Geschäftsverkehr ermächtigt. Bei Nichteinhaltung seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Lieferer, bei Beantragung oder Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Bestellers, bei Einleitung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder bei sonstigem Vermögensverfall ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer die abgetretene Forderung und den Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

IX. Gewährleistung

1. Ist der gelieferte Gegenstand mangelhaft oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, so ist der Lieferer zur Nachbesserung oder nach seiner Wahl zur Ersatzlieferung berechtigt. Kosten der Nachbesserung hat der Lieferer nur bis zur Höhe des Auftragswertes zu tragen.

2. Ist eine Nachbesserung oder Nachlieferung unmöglich, schlägt sie fehl, wird sie von dem Lieferer verweigert oder unangemessen verzögert, so kann der Besteller nach seiner Wahl einen angemessenen Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind, vorbehaltlich der Regelung des Abschnitts X, ausgeschlossen.

3. Offensichtliche Mängel müssen dem Lieferer innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Liefergegenstandes beim Besteller schriftlich angezeigt werden. Geschieht dies nicht, ist der Lieferer von jeglicher Gewährleistung befreit.

4. Im Übrigen beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate. Sie beginnt mit der Ablieferung des Liefergegenstandes bei dem Besteller. Im Falle einer verzögerten Ablieferung des Liefergegenstandes aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, erlischt die Gewährleistungspflicht des Lieferers spätestens zwölf Monate nach Gefahrübergang auf den Besteller.

X. Haftung

1. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, auch soweit Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Nachbesserungspflicht in Frage stehen, aus Verschulden bei Vertragsschluss, gleichgültig, ob die Schadensersatzansprüche auf Kaufvertrags- oder Werkvertragsrecht beruhen, sowie Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht von dem Auftragnehmer bzw. seinen Organen und seinen leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig oder von seinen sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich verursacht wurde.

2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, sowie Schadensersatzansprüchen, die einen vergleichbaren Vertrauenstatbestand oder ein Verhalten mit typischen Gefahren für Leben und Gesundheit betreffen; im Übrigen gilt sie nur, soweit dies im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.

XI. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftragnehmers zuständig ist.

 

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